Donnerstag, Mai 12, 2005

[inforiot] Verbotene westhavelländische Kameradschaften ohne Namen weiter aktiv

Ex - „Hauptvolk“ und Ex - „Sturm 27“ machen weiter wie bisher / NPD und „Bewegung Neue Ordnung“ versuchen vom Verbot zu profitieren Das vor einem Monat, am 12.April 2005, der Brandenburger Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) die beiden westhavelländischen Kameradschaften „Hauptvolk“ und „Sturm 27“ verbot und 41 Wohnungen und Objekte durchsuchen ließ, weil, laut offizieller Pressemitteilung, die „verfassungsfeindliche Betätigung“ der Kameradschaftsmitglieder „nicht länger hinnehmbar“ war, scheint in der Region um Rathenow und Premnitz längst düstere Vergangenheit zu sein. Zwar sei die Polizei, so Innenstaatssekretär Eike Lancelle (CDU) in der Märkischen Allgemeinen Zeitung (MAZ) vom 4.Mai, "angewiesen, das Vereinsverbot mit aller Konsequenz umzusetzen", doch tatsächliche Maßnahmen der Staatsgewalt sind nicht zu bemerken. Sicherlich, unter den Namen „Hauptvolk“ und „Sturm 27“, tritt in Rathenow und Premnitz niemand mehr plakativ auf, die Kameradschaftsstrukturen und deren Aktivitäten blieben aber nach dem Verbot dieselben bzw. konnten sich sogar steigern. Beispielsweise verklebten in der Zeit vom 5.Mai – 8.Mai 2005 Kameradschaftsmitglieder des „Sturm 27“ anlässlich des Jahrestages der Befreiung und ausgehend von ihrem Treffpunkt in der Rhinower Straße nahezu unbehelligt mindestens 443 Aufkleber (2004: 181) mit der Aufschrift „8.Mai 2005 – wir feiern nicht!“. Keine der vorgeblich „gegen Rechts“ initiierten Polizeisondereinheiten verhinderten dies. Nicht einmal die Teilnahme von Mitgliedern des Ex - „Sturm 27“ und einzelner AktivistInnen des Ex -„Hauptvolks“ am NPD – Aufmarsch auf dem Berliner Alexanderplatz – obwohl in den inzwischen abgeschalteten Kameradschaftsinternetseiten seit Februar angekündigt - wurde polizeilich begleitet, so dass die Kameradschaftsmitglieder, darunter „Sturmführer“ Benjamin K., unmittelbar vor der Abfahrt in die Hauptstadt und wieder nach der Ankunft in Rathenow ungestört Naziaufkleber an Verkehrsschildern und Ähnlichem anbringen konnten, was eigentlich den Straftatbestand der Sachbeschädigung darstellt.

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