Freitag, Januar 27, 2006
Merkur Online - Karlsruhe erlaubt rechtsextremistischen Aufzug in Lüneburg
Urteile Demonstrationen Rechtsextremismus
Das Bundesverfassungsgericht hat Rechtsextremisten eine für morgen geplante Demonstration in Lüneburg erlaubt. Allein die Tatsache, dass die Kundgebung am Tag nach dem Holocaust-Gedenktag stattfinden solle, rechtfertige das von der Stadt Lüneburg verhängte Verbot nicht, heißt es in einer Eilentscheidung.
siehe auch: Demonstration in Lüneburg am 28. Januar 2006 darf stattfinden (Presseerklärung BVG). Der Antragsteller meldete für den 28. Januar 2006 eine Demonstration in Lüneburg unter dem Motto "Keine Demonstrationsverbote – Meinungsfreiheit erkämpfen" an. Die Stadt Lüneburg verbot unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung des Aufzugs, da Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Antragsteller abweichend von dem angemeldeten Versammlungsmotto eine Versammlung zu dem Thema "Gegen staatliche Repression – den § 130 Strafgesetzbuch kippen!" beabsichtige. Werde eine Versammlung mit diesem Thema am Folgetag des 27. Januar 2006 als dem Gedenktag der Opfer des Nationalsozialismus durch rechtsextremistische Kreise veranstaltet, so führe diese Art und Weise der Durchführung der Versammlung zu einer unmittelbaren und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Das Demonstrationsverbot wurde vom Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht bestätigt. Der Antrag des Veranstalters auf Eilrechtsschutz hatte vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg. Die 1. Kammer des Ersten Senats entschied, dass die Demonstration stattfinden darf und gab damit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage statt. Die Demonstration darf jedoch nur mit der Maßgabe stattfinden, dass etwaigen Auflagen der Versammlungsbehörde Folge zu leisten ist.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Eine Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Versammlungsverbot ist nicht zu erkennen. Die Anordnung lässt sich nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz stützen
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