Montag, Januar 02, 2006

www.tagblatt.de - Landgericht: Nazi-Ablehnung ist eindeutig

Nach Auffassung des Tübinger Landgerichts verstoßen durchgestrichene Hakenkreuze nicht gegen das Verbot der Verbreitung oder Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen. Anstecker mit der „nachdrücklich ablehnenden“ Aussage dürfen also vertrieben und ausgestellt werden (...) Das Landgericht stützt sich unter anderem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1973. Demnach sind Abbildungen von Hakenkreuzen nicht strafbar, wenn sie für einen „objektiven Beobachter“ eindeutig die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus ausdrücken. Eine solche „nachdrücklich ablehnende“ Haltung wird für das Landgericht bei den Buttons, die einem „allgemein verständlichen Verbotsschild“ nachempfunden sind, „auch bei oberflächlicher Betrachtungsweise“ deutlich. siehe auch: Landgericht Stuttgart: Durchgestrichenes Hakenkreuz ist doch kein Hitlergruß. Das Landgericht Stuttgart hat jetzt einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tübingen aufgehoben. Dieser hatte einen Tübinger Studenten getroffen, der auf seinem Rucksack eine etwa Zwei-Euro große Klebmarke trug, die ein durchgestrichenes Hakenkreuz zeigte, Umstrittener Anti-Nazi-Anstecker darf verkauft werden. Anstecker mit durchgestrichenem Hakenkreuz dürfen auch weiterhin verkauft und in Schaufenstern ausgestellt werden. Das hat das Landgericht Tübingen entschieden. Dort war vor kurzem ein Student wegen dieses Ansteckers zu einer Geldstrafe verurteilt worden

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