Montag, August 01, 2005
mz-web.de: Nazi-Parolen werden doch verfolgt
Naumburger Generalstaatsanwaltschaft verweist auf neue Rechtslage seit 2001
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Neonazi-Parolen hat die Naumburger Generalstaatsanwaltschaft am Freitag deutlich gemacht, dass das öffentliche Skandieren der Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" nach heutigem Recht durchaus strafbewehrt ist und in Sachsen-Anhalt von den Staatsanwaltschaften verfolgt würde.
Die Parole erfülle zwar nicht, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden habe, den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB), so Sprecher Klaus Tewes. Sie könne aber durchaus dem Tatbestand des am 1. April 2005 neu eingeführten § 130 Absatz 4 StGB (Volksverhetzung durch Verherrlichen der NS-Herrschaft) unterfallen. Das BGH-Urteil habe sich auf einen Sachverhalt aus dem Jahre 2001 bezogen und darum die Gesetzesänderung nicht zu berücksichtigen brauchen.
siehe auch: Die Parole ist strafbar. Nicht gegendarstellungsfähig (XI): Eisenbergs juristische Betrachtungen. Heute: "Ruhm und Ehre der Waffen-SS", Neonazi-Parole doch strafbar. Die Verbreitung der rechtsradikalen Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" kann auch nach geltendem Recht schon strafbar sein. Denn seit April stellt der Volksverhetzungs-Paragraf auch das öffentliche Billigen oder Verherrlichen der NS-Gewaltherrschaft unter Strafe
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